• PWS Davenstedt

Was ist Kurzzeit- und Verhinderungspflege?

Was ist Kurzzeitpflege?

Wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann oder Sie sich bei einem Kurzzeitpflegeaufenthalt ein eigenes Bild unserer DSG-Pflegewohnstifte machen möchten, können Sie hierzu die Kurzzeitpflege nutzen.

Im Gegensatz zur Verhinderungspflege gibt es keine Vorpflegezeit, d. h. es muss keine häusliche Pflegezeit von sechs Monaten im Vorfeld stattgefunden haben. Die Kurzzeitpflege kann damit auch gleich bei Beginn der Pflegebedürftigkeit in Anspruch genommen werden, auf bis zu vier Wochen pro Kalenderjahr. Ein vorhandener Pflegegrad ist hierbei jedoch Voraussetzung.

Was ist Verhinderungspflege?

Die pflegerische Versorgung von Angehörigen ist eine sehr anstrengende und belastende Tätigkeit. Zur zeitweiligen Entlastung der Pflegepersonen ist die Leistung der sogenannten Verhinderungspflege vorgesehen.

Die Verhinderungspflege kann für bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.

Auch wer nicht pflegebedürftig, aber in seiner Alltagskompetenz eingeschränkt ist (siehe hierzu Information des Bundesgesundheitsministeriums zur eingeschränkten Alltagskompetenz), hat einen Anspruch auf Verhinderungspflege, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Es muss eine Pflegeperson vorhanden sein
  • Die Pflegeperson muss den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate gepflegt haben

Bieten Sie Kurzzeit- oder Verhinderungspflege an?

Ja, viele der DSG-Pflegewohnstifte haben Versorgungsverträge mit den Pflegekassen, die es uns ermöglichen, den Pflegesatz direkt mit den zuständigen Kostenträgern abzurechnen.

Die Pflegekassen übernehmen den Anteil der Pflegekosten bis zu einem Höchstbetrag von 1.774 € pro Kalenderjahr. Die Investitionskosten und die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sind vom Pflegebedürftigen selbst zu tragen.

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Leitfaden für Angehörige von Menschen mit Demenz in der häuslichen Umgebung

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